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Leistungen der Pflegekasse

Pflegesachleistung und Pflegegeld
23. Juni 2022 durch
Leistungen der Pflegekasse
BEST 78 GmbH
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Das SGB XI unterscheidet in Pflegesachleistung und Pflegegeld. Grundsätzlich können Sie in der Pflege zwischen Sachleistungen und Pflegegeld wählen. Ein solches Wahlrecht gibt es im deutschen Sozialrecht sonst nicht mehr. Meistens herrscht hier das Sachleistungsprinzip vor. Es lässt sich anhand der gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung schön veranschaulichen. Wenn Sie z.B. als gesetzlich Krankenversicherter mit Zahnschmerzen zum Zahnarzt gehen, so erhalten Sie von Ihrem Zahnarzt eine Zahnarztbehandlung. Eine Rechnung wird Ihnen dafür nicht gestellt. Denn Ihre gesetzliche Krankenversicherung ermöglicht Ihnen die Sachleistung „Zahnarztbehandlung“. Geld bekommt Ihr Zahnarzt erst dafür, nachdem er die Ihnen zuteil geworden Behandlung mit Ihrer Krankenkasse abrechnet. Beim Privatversicherten läuft es aber genau anders herum. Er muss seine Zahnarztbehandlung erst einmal vorfinanzieren und erhält dafür später von seiner privaten Krankenkasse eine Erstattung.
In der gesetzlichen Unfallversicherung finden Sie die gleiche Logik wieder. Erleiden Sie während Ihrer Berufsausübung einen Unfall, so erhalten Sie von Ihrer gesetzlichen Unfallversicherung die zur Wiedererstellung Ihrer Gesundheit erforderliche medizinische Behandlung sowie eine sich daran anschließende Reha. Geld, mit dem Sie sich die dafür notwendigen Therapien einkaufen können, bekommen Sie hier nicht. Genau anders herum läuft es bei der privaten Unfallversicherung. Von ihr erhalten Sie eine Geldsumme, mit der Sie sich Ihre gewünschten Therapien zukaufen können. Reicht das im Vertrag vereinbarte Geld jedoch nicht aus, dann müssen Sie die Fortsetzung Ihrer Behandlung selber bezahlen oder im schlimmsten Fall sogar abbrechen. In ein solches Dilemma geraten Sie beim Sachleistungsprinzip nie. Denn hier werden Ihre Therapien zu Ende geführt. Darum bevorzugt der Gesetzgeber auch die Gewährung von Sachleistungen, weil er die gesetzlich Versicherten damit am ehesten vor bösen Überraschungen, Quacksalbern und Wunderheiler schützen kann. Über die Sachleistung nimmt der Gesetzgeber dabei auch Einfluss auf die Leistungserstellung, die Qualität und den Preis der Leistung sowie auf den Leistungserbringer selbst, in dem er z.B. festgelegt, welche Ausbildung, Weiterbildung und Praxis ein Leistungserbringer braucht, um z.B. als Krankenpfleger tätig zu werden.
Darum findet man das Sachleistungsprinzip auch in der Pflege wieder, jedoch eingeschränkter als in der Kranken- und Unfallversicherung. Denn die Pflegeversicherung ist von ihrem Charakter her eine Teilkostenversicherung, die nicht das gesamte Risiko einer Pflegebedürftigkeit, sondern nur das Risiko einer Grundversorgung abdeckt. Betrachten wir dazu die Versorgung in einem Pflegeheim. Seine Bewohner erhalten Wohnen, Betreuung, Versorgung und Verpflegung als Sachleistung. Dafür erhalten die Pflegeheime eine Vergütung von den Pflegekassen. Wegen des Teilkostencharakters der Pflegeversicherung reichen diese Vergütungen jedoch nicht aus und machen Zuzahlungen der Bewohner unvermeidbar1. Trotzdem bleibt es eine Sachleistung, die die Pflegeheime für ihre gesetzlich versicherten Bewohner erbringen und von den Pflegekassen teilweise2 vergütet werden. Dabei sind die Vergütungen der Pflegekassen zum Schutz der Bewohner aber an eine ganze Reihe von Mindeststandards und Qualitätskriterien geknüpft. Genügen die Pflegeheime diesen Qualitätsansprüchen nicht, werden sie schlecht bewertet oder sogar ganz vom Markt genommen.

Ohne Pflegeberatung kein Pflegegeld

Der Gesetzgeber hat in § 37 SGB XI für Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, also nicht von einem Pflegedienst versorgt werden, regelmäßige Überprüfungen ihrer Pflegesituation angeordnet, um sie vor mangelhafter Pflege zu schützen. Mit der verpflichtenden Beratung soll sichergestellt werden, dass Pflegepersonen hilfreiche Tipps und Unterstützung bekommen, um mit der Pflege besser zurecht zu kommen. Mögliche Themen sind ein barrierefreier Umbau, Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel sowie Entlastungsangebote für die Pflegeperson. Verpflichtend ist der Beratungseinsatz bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich, bei Pflegegrad 4 und 5 sogar vierteljährlich. Wird die Leistung nicht abgerufen, hat die Pflegekasse das Recht, das Pflegegeld zu kürzen oder im Wiederholungsfall zu entziehen. Es liegt auf der Hand, dass Pflegepersonen, die räumlich weiter entfernt wohnen, dieser Verpflichtung nur unzureichend nachkommen können, vor allem, wenn es darum geht, Mängel in der Pflege zu beheben. Trotzdem wollen wir - als zukünftige Nutzer von 24-h-Betreuungen - die großzügigere Auslegung der Pflegekassen für den Begriff der Pflegeperson nicht kritisieren; denn andernfalls bekämen sehr viel weniger Pflegebedürftige noch ein Pflegegeld ausgezahlt. Trotzdem wäre es für alle Beteiligten besser, wenn sich der Gesetzgeber vom Bild des pflegenden Angehörigen endlich verabschieden könnte, weil es immer weniger zur Lebenswirklichkeit passt und spätestens bei der Verhinderungspflege zu Ungerechtigkeiten führt.


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